Satzung Bürgerverein Tweelbäke e.v.

- in der Fassung vom 16. März 2017 -

§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit

 

Der Verein führt den Namen “Bürgerverein Tweelbäke e. V.” mit dem Sitz in Oldenburg. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege wie u. a.Maßnahmen des regionalen Natur- und Umweltschutzes, der Pflege von öffentlichen Landschaftsanlagen und der Förderung heimatlicher Kultur des Dorfes Tweelbäke.
Das Dorf Tweelbäke ist kommunal der Stadt Oldenburg, der Gemeinde Hatten und der Gemeinde Hude zugehörig.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung dörflicher An­liegen und der Dorfverschönerung.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede Bürgerin und jeder Bürger des Dorfes Tweelbäke sowie jede natürliche und juristische Person, die sich mit dem Dorf Tweelbäke besonders verbunden fühlt, werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder üben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes aus.

 

 

§ 4 Aufgaben der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht. Sie können Rat und Unterstützung im Sinne des Satzungszwecks des Vereins in Anspruch nehmen und sollen dem Verein jede mögliche Unterstützung gewähren.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Einen Mitgliedsbeitrag erhebt der Verein jährlich. Über Höhe und Zahlungsweise beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. In beson­deren Fällen kann der Vorstand auf Antrag Beitragser­mäßigung bzw. -befreiung gewähren.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Aus­trittserklärung kann für das jeweils laufende Kalenderjahr nur bis spätestens zum 30.11. des laufenden Jahres erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder Ausschluss. Der Ausschluss kann wegen vereinsschädigem Verhalten oder wegen Nichtzahlung des Beitrages, wenn der Jahresbeitrag trotz schriftlicher Anmahnung zwei Monate nach Jahresschluss nicht bezahlt worden ist, erfolgen. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich. über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, dem alle Mitglieder an­gehören. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Quartal eines jeden Jahres, statt. Außerdem muß eine Mitgliederversammlung binnen vier Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es vom Vorstand schriftlich verlangt.

 

Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden mindestens sieben Tage vorher durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

über die von der Mitgliederversammlung geführten Verhand­lungen und gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss vom Vorstand unterschrieben werden und ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Änderungen dieser Satzung bedürfen je­doch einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist dieser auch verhindert, wird die Versammlung von einem anderen Vorstandsmitglied ge­leitet.

 

Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter be­stimmt. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn ein stimm­berechtigtes Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Jede ordentliche Mitgliederversammlung hat in der Regel u. a. den Jahresbericht, den Kassenbericht und die Jahresabschlussrechnung des Vorstandes entgegenzunehmen, dem Vor­stand Entlastung zu erteilen und die notwendigen Wahlen von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern durchzuführen.

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 

ersten Vorsitzenden / Vorsitzende

 

stellvertretenden Vorsitzenden / Vorsitzende

 

Kassenführer / -in

 

Schriftführer / -in

 

stellvertretender Schriftführer / -in

 

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind vertretungs­berechtigt.

 

Der Vorstand wird von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. über seine Sitzungen und Beschlüsse hat der Schriftführer Protokolle anzufertigen, die nach Genehmigung durch den Vorstand vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

Der Vorstand kann zur Förderung und Unterstützung der Vereins- und Vorstandsarbeit Vereinsmitglieder, Sachver­ständige und andere Personen heranziehen sowie Ausschüsse aus dem Kreis der Mitglieder sowie deren Familienange­hörigen einsetzen. Sämtliche Ämter und Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

 

§ 10 Beirat

 

Der Beirat setzt sich zusammen aus den jeweiligen Vorsitzenden des

 

Heimatvereens Tweelbäke

 

Schützenvereins Tweelbäke

 

Ortslandvolkverbandes Tweelbäke

 

Landfrauenvereins Tweelbäke

 

Tweelbäker Haufen

 

Akkordeonorchesters „Tweelbäker Büdeltrecker“

 

Fördervereins „Tweelbäker Büdeltrecker“

 

oder deren Stellvertreter.

 

Der Beirat wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen, wenn das Interesse des Vereins zur Verwirklichung der Satzungszwecke es erfordert oder dies von einem Beirats­mitglied beim Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt wird. Der Beirat soll den Vorstand zur Förderung und Durchführung gemeinschaftlicher Belange zum Wohle des Dorfes Tweelbäke unterstützen.

 

 

§ 11 Vereinsmittel

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, pauschale Aufwandsvergütungen für Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder und sonstige Personen festzusetzen.

 

Die Einnahmen, die Ausgaben und das Vereinsvermögen sind durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rech­nungsprüfer zu prüfen. Die Rechnungsprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. In jedem Jahr scheidet der Dienst ältere aus. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören; eine direkte Wiederwahl ist ausgeschlossen. Die Prüfungen müssen mindestens einmal jährlich stattfinden. über das Ergebnis der Prüfung haben die Prüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen beschließen. Hierzu muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Osternburg, Pfarrbezirk Tweelbäke, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke, nämlich der Unterhaltung des Gemeindehauses Lukas-Haus zu verwenden hat.